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Klientennews

Neuer Gewinnfreibetrag und Pauschalierung

Die Steuerreform bringt auch jene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn ab 2010 durch die sogenannte Basispauschalierung ermitteln, zum Teil in den Genuss des neuen Gewinnfreibetrages. ...mehr

Rechnungsberichtigungen

Werden Rechnungen mit falscher Umsatzsteuer ausgestellt, so kann dieser Fehler durch Berichtigungen dieser Rechnungen saniert werden. ...mehr

Listen der begünstigten Spendenempfänger

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun weitere Informationen zur organisatorischen Abwicklung der Steuerbegünstigung von Spenden veröffentlicht. ...mehr

Unser Tipp

Aufwendungen für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben absetzen ...mehr

Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten

Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nach Meinung des Finanzministeriums zum Beispiel jene eines Schriftstellers, Vortragenden, Wissenschaftlers oder „drittangestellten“ Vorstandes. Vergütungen aus diesen Tätigkeiten sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt. ...mehr

Unser Tipp

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind diese zum Teil (maximal zu einem Viertel) als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder an Gebietskörperschaften zahlt.

Beträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung.

Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fallen sowohl die Instandsetzung als auch die Herstellung. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Ein Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (z. B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Ein Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.

Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.

Stand: 16. April 2009

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