Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.
Sportler und Sportvereine
Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch
den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler
oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame
muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der
Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die
Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in den Massenmedien
erkenntlich. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt
es an der typischen Werbewirksamkeit.
Kulturelle Veranstaltungen
Hier hat der gesponserte Veranstalter allerdings nur eingeschränkte
Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher
in besonderem Maße auch auf die Bedeutung der Veranstaltung und deren
Verbreitung in der Öffentlichkeit an.
Sponsorleistungen für z.B. Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme mit entsprechender Breitenwirkung werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird (Programmheft, Inserat- oder Plakatwerbung), auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.
Stand: 14. Juli 2009