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Klientennews

Grenzüberschreitende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpaketes Anfang 2010 haben sich auch die Regelungen bezüglich des Ortes der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen geändert. ...mehr

Höchstpersönliche Tätigkeiten

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Wenn höchstpersönliche Tätigkeiten von einer GmbH verrechnet werden, hat die Finanz hierauf ein besonderes Augenmerk. ...mehr

Mindestkörperschaftsteuer

Körperschaften wie zum Beispiel GmbHs haben auch in Verlustjahren Steuer zu entrichten, die so genannte Mindestkörperschaftsteuer. ...mehr

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu errechnen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Wesentlich ist der Zeitpunkt der Bezahlung der Werbungskosten. ...mehr

Mindestkörperschaftsteuer

Mindestkörperschaftsteuer

Jährlich beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die

GmbH

€ 1.750,00

AG

€ 3.500,00

SE

€ 6.000,00

Gründungsjahr

€ 1.092,00

Kreditinstitute/
Versicherungen

€ 5.452,00

Auch bei geringem Einkommen, welches eine Tarifsteuer ergeben würde, die geringer ist als die Mindeststeuer, wird die Differenz zur Mindeststeuer als solche vorgeschrieben. Die Mindeststeuer ist als so genannte „Schwebesteuer“ vortragsfähig und kann daher in den Folgejahren mit anfallender Körperschaftsteuer verrechnet werden.

Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Sind Körperschaften persönlich von der Steuerpflicht befreit und daher beschränkt steuerpflichtig, bezieht sich diese Steuerbefreiung auch auf die Mindestkörperschaftsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen oder ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist.

Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht für jeweils ein volles Kalendervierteljahr. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht setzt mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein und hört mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Für neu gegründete Kapitalgesellschaften ist ein ermäßigter Mindestkörperschaftsteuersatz vorgesehen. Für die ersten vier (vollen) Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beläuft sich die Mindestkörperschaftsteuer auf € 1.092,00, also € 273,00 pro Kalendervierteljahr. Bezogen auf das Kalenderjahr ergibt sich dabei oft ein Mischsatz, wenn die Neugründung unterjährig vorgenommen wird.

Ausländische Steuern sind auf die Mindeststeuer nicht anrechenbar. Dies löst allerdings gemeinschaftsrechtliche Bedenken aus.

Stand: 15. März 2010

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